Satzung

Jeder eingetragene Verein braucht seine Regeln. Das hat der Gesetzgeber vorgeschrieben.

Die Satzung ist die grundlegende Verfassung des Vereins und von entscheidender Bedeutung für die tägliche Arbeit im Verein  -  und das nicht nur in rechtlicher Hinsicht.

Der Obst- und Gartenbauverein Vohburg e.V. ist vom Finanzamt Ingolstadt als gemeinnützig anerkannt worden, nachdem wir die Erfordernisse nach der steuerrechtlichen Abgabeordnung erfüllt haben.

Diese "Gemeinnützigkeit" gibt es aber immer nur auf Zeit. Sie muss immer wieder nachgewiesen werden.

Deshalb gilt:   Das Vereinsleben hat sich auch tatsächlich an der Satzung zu orientieren.

Verstöße dagegen können die Gemeinnützigkeit kosten!


Unsere aktuelle Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 27. März 2008 verabschiedet. Sie basiert auf der Mustersatzung des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege e.V. und ersetzt die Satzung vom Januar 1999.


Satzung    

Obst- und Gartenbauverein Vohburg e.V.                       -              März 2008

 

§ 1: Name und Sitz des Vereins

 

Der Obst- und Gartenbauverein Vohburg e.V.“ erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Stadt Vohburg und Umgebung.

Der Sitz des Vereins ist Vohburg. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ingolstadt eingetragen (VR 20556).

 

 

§ 2: Zweck des Vereins

 

Der Verein bezweckt im Rahmen des Obst- und Gartenbaues die Förderung der Landespflege und des Umweltschutzes zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit. Der Verein unterstützt insbesondere die Ortsverschönerung und dient damit der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit des gesamten Landeskultur.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

Der Verein arbeitet gemeinnützig im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Die Förderung des Erwerbsobstanbaues und Erwerbsgartenbaus ist nicht Aufgabe des Vereins.

 

 

§ 3: Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es

 

1. einer vom Beitretenden unterzeichneten Beitrittserklärung,

 

2. eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes.

 

Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene Widerspruch an die Vereinsleitung ergreifen, welche endgültig entscheidet. Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag der Vereinsleitung von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

 

§ 4: Ausscheiden aus dem Verein

 

Die Mitgliedschaft endet

 

1.    durch Ableben

 

2.    durch Austritt.

 

Der Austritt muss schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich. Der/die Austretende verliert jeden Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen.

 

3.    durch Ausschluss.

 

 

§ 5: Ausschluss

 

Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden

 

1.   wegen einer unehrenhaften Handlung,

 

2.   wegen Rückständen von Beiträgen, welche trotz zweifacher Mahnung nicht entrichtet wurden.

 

Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes zum Schluss des Geschäftsjahres.

Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Der Ausschließungsbeschluss hat die Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsgemäßen Ausschließungsgrund anzugeben.

Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes unverzüglich mitzuteilen.

Vom Zeitpunkt der Absendung desselben kann das Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen, es sei denn, dass die/der Ausgeschlossene Widerspruch gegen den Ausschluss eingelegt hat. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Vorstandsbeschluss innerhalb von 4 Wochen seit Zustellung des Briefes durch Widerspruch an die Vereinsleitung anfechten, welche, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges, endgültig entscheidet.

 

Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll zu erfüllen.

 

 

§ 6: Rechte der Mitglieder

 

Die Mitglieder haben das Recht,

 

1.    die Vertretung ihrer Interessen im Rahmen des Zweckes des Vereins zu fordern;

 

2.    an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen;

 

3.    beim Verein Anträge zu stellen.

 

 

§ 7: Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder haben die Verpflichtung,

 

1.    die Bestrebungen des Vereins kräftigst zu fördern;

 

2.    sich satzungsgemäß zu verhalten;

 

3.    sich nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu richten;

 

4.    die festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten.

 

 

§ 8: Organe des Vereins

 

Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch

 

·  die Mitgliederversammlung

 

·  die Vereinsleitung

 

·  den Vorstand.

 

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege e.V., gleichzeitig ist er auch Mitglied des örtlich zuständigen Bezirks- und Kreisverbandes.

 

 

 

 

§ 9: Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich nach Möglichkeit zwischen Januar und März, statt. Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ihre Einberufung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes schriftlich beantragt wird.

 

 

§ 10: Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Der/die 1. Vereinsvorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und bestimmt dazu den Termin und den Tagungsort.

Die Einberufung muss mindestens eine Woche vorher, im Schaukasten am Lehrgarten in Vohburg, erfolgen.

Über Themen, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung keinen endgültigen Beschluss fassen.

 

 

§ 11: Durchführung der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig.

Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse Über Abänderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit zählt als Ablehnung.

Die Art der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung in offener Abstimmung durch Handzeichen.

Das Stimmrecht muss durch das Mitglied selbst  ausgeübt werden.

 

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die 1. Vereinsvorsitzende.

Ist dieser verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so übernimmt den Vorsitz der/die 2. Vereinsvorsitzende.

Ist auch dieser verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so wählt die Mitgliederversammlung für diesen Punkt der Tagesordnung einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.

 

Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer/in, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied der Vereinsleitung, eine Niederschrift zu fertigen und von dem Vorsitzenden und Schriftführer/in zu unterzeichnen.

 

 

 

§ 12: Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

 

1.  die Genehmigung des alljährlich zu erstattenden Tätigkeits- und Kassenberichtes, die Entlastung des Vorstandes

      und des Vereinskassiers,

 

2. die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und des Arbeitsplanes,

 

3. die Festsetzung und Abänderung der Satzung,

 

4. die Wahl der Vereinsleitung und der Vorstandsmitglieder,

 

5. die Festsetzung und Höhe des Vereinsbeitrages,

 

6. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

 

7. die Beschlussfassung über die von den Mitgliedern gestellten Anträge,

 

8. das Verbescheiden von Beschwerden gegen die Vereinsleitung,

 

9. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

 

§ 13: Vereinsleitung

 

Die Vereinsleitung besteht aus:

 

• dem/der 1. und 2. Vereinsvorsitzenden,

 

• dem/der Schriftführer/in

 

• dem/der Kassier/erin

 

• sowie mehreren Beisitzern bzw. Beisitzer/innen

 

 

welche auf die Dauer von 4 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

Die Ämter des Kassiers und Schriftführers können auch von einer Person geführt werden.

 

Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Vereinsleitung oder einzelner Mitglieder widerrufen; ebenso die Aufgabenverteilung innerhalb der Vereinsleitung.

 

Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied der Vereinsleitung sich eine grobe Pflichtverletzung hat zu schulden kommen lassen oder sich zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat.

 

 

§ 14: Beschlussfassung in der Vereinsleitung:

 

Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden; Stimmengleichheit zählt als Ablehnung.

 

 

§ 15: Aufgaben der Vereinsleitung

 

Die Vereinsleitung ist zuständig für die Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitglieder-versammlung oder dem Vorstand zugewiesen sind. Insbesondere obliegt ihr

 

1. die Aufstellung des Tätigkeitsberichtes

 

2. die Vorprüfung des Kassenberichtes,

 

3. die Aufstellung des Haushalts- und des Arbeitsplanes für das kommende Jahr,

 

4. der Vorschlag über die Höhe des Vereinsbeitrages,

 

5. die Vorbehandlung aller der Mitgliederversammlung vorzulegenden Fragen und Anträge,

 

6. die Verbescheidung von Widersprüchen nach §§ 3 und 5.

 

 

§ 16: Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem/der 1. und 2. Vereinsvorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederver-sammlung auf 4 Jahre gewählt. Die Art der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung.

Die Bestellung der Vorstandsmitglieder kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden.

 

Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich. In besonderen Fällen kann ihnen im Verhältnis ihrer Mühewaltung eine von der Vereinsleitung zu bestimmende Vergütung und der Ersatz ihrer Auslagen gewährt werden.

 

Der/die 1. bzw. 2. Vereinsvorsitzende vertreten, jeweils allein, den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Sie haben je die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im Innenverhältnis gilt, dass der/die 2. Vereinsvorsitzende sein/ihr Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der/die 1. Vereinsvorsitzende verhindert ist.

 

 

§ 17: Aufgaben des Vorstandes

 

Vereinsintern gilt, dass der/die 1. und der/die 2. Vereinsvorsitzende den Verein in Angelegenheiten mit einem Geldwert bis zu 255,- €   vertreten, darüber hinaus nur mit Zustimmung der Vereinsleitung. Sie erteilen Zahlungsanweisungen.

Der/die 1. Vereinsvorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, er/sie beruft die Sitzungen der Vereinsleitung ein und leitet sie.

 

Er/sie führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung, nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, der Vereinsleitung sowie nach den Beschlüssen des Kreis-, Bezirks- und Landesverbandes. Er/sie erteilt Anweisungen, dass über alle Sitzungen und Versammlungen Niederschriften erfolgen und jährlich ein Tätigkeitsbericht erstellt wird.

 

 

§ 18: Betriebsmittel

 

Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft

 

1. durch Mitgliedsbeiträge,

 

2. durch Spenden und sonstige Zuwendungen,

 

3. Einnahmen aus Vermögen, Unternehmungen und Veranstaltungen des Vereins.

 

 

§ 19: Jahresmitgliedsbeitrag

 

Der Jahresmitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag und den Beiträgen an die übergeordneten Verbände.

 

 

§ 20: Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 21: Aufgaben des Kassiers

 

Der/die Kassier/erin führt die Kassengeschäfte des Vereins.

Er/sie darf keine Zahlung leisten ohne Anweisung der/des Vereinsvorsitzenden. Er/sie hat insbesondere

 

1. sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach den Anweisungen des Vereinsvorsitzenden zu tätigen, alle              Einnahmen und Ausgaben in ein Tagebuch einzutragen und die Belege, welche mit der Ziffer des Tagebucheintrages zu versehen sind, zu sammeln,

 

2. die Jahresrechnung nach Jahresschluss so zeitig zu fertigen, dass sie der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann,

 

3. ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und  stets auf dem Laufenden zu halten,

 

4. die Mitgliedsbeiträge rechtzeitig einzuziehen,

 

5. die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig nach den bestehenden Anweisungen abzuliefern.

 

 

§ 22: Aufgaben des Schriftführers

 

Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Arbeiten des Vereins nach den Weisungen des Vereinsvorsitzenden.

Über alle Versammlungen des Vereins und alle Sitzungen der Vereinsleitung und des Vorstandes hat er/sie in ein besonderes Niederschriftenbuch fortlaufend eine ausführliche Niederschrift einzutragen.

 

Statt des Niederschriftenbuches kann auch ein fortlaufend nummerierter Computerausdruck abgelegt werden.

 

Alle Niederschriften sind vom Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

Der Schriftführer fertigt sofort nach Jahresschluss im Benehmen mit dem Vereinsvorsitzenden den Tätigkeitsbericht so zeitig, dass er der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.

 

 

§ 23: Satzungsänderung - Auflösung des Vereins

 

1. Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht von der Vereinsleitung ausgehen, bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder und müssen mindestens vier Wochen vor der beschließenden Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

 

2. Zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

3.  Bei   Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Vohburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 24: Inkrafttreten der Satzung

 

Diese Fassung der Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Gleichzeitig treten die vorherigen Satzungen außer Kraft.


Nachstehend stellen wir Ihnen unsere Satzung als WORD-Dokument zum Download und zum anschließenden Ausdruck bereit.


Download
Mitgliedersatzung - aktuell
Satzung vom März 2008 - in Bezug auf den Vereinsregistereintrag 2013 geändert.
Früher Registergericht Pfaffenhofen (VR556) - jetzt Registergericht Ingolstadt (VR20556)
OGV_Satzung_aktuell.doc
Microsoft Word Dokument 82.0 KB

Für alle, die noch mehr wissen möchten:

Wir haben hier Informationen zu den früheren Satzungen.

Auch die Satzung von 1903 (in Süderlin-Schrift) haben wir transskribiert und eingestellt - in "Times New Roman" ist sie jetzt für alle lesbar.



Vohburg, am 31.03.2017  HPStoll