Wir haben die Satzung von 1903 transskribiert und "neu zu Papier gebracht" und die
1. Satzung aus der Zeit nach dem 2. Weltkrieg eingescannt. Aus der Zeit 1935/1936, als die Trennung von Gartlern und Imkern verfügt wurde, liegt uns keine überarbeitete Satzung vor (deshalb einige Zitate aus dem Protokollbuch dieser Zeit).
Statuten des "Obstbau- und Bienenzuchtverein Vohburg u. Umgebung" (Satzung)
I. Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 1
Der Verein untersteht in privatrechtlicher Beziehung den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und soll in das Vereinsregister des kgl. Amtsgerichts Geisenfeld eingetragen werden. Er führt den Namen:
"Obstbau- und Bienenzuchtverein Vohburg u. Umgebung" und hat seinen Sitz in Vohburg.
§ 2
Der Verein bezweckt die Erbung der Bienen- und Obstbaumzucht durch Anleitung zu einer konditionelleren und dadurch einträglicheren Arbeitsweise.
§ 3
Als Mittel zur Erreichung des Zwecks dienen:
1. Mitteilung und Besprechung der neuesten Erfahrungen auf den Gebieten der Bienen- und Obstbaumzucht.
2. Praktische Vorführungen
3. Anschaffung von Bienenvölkern, Bienenwohnungen und sonstigen Behelfen, gemeinschaftlicher Bezug von Obstbäumen, Geräten und Werkzeugen für den Obstbau und Bienenzucht.
4. Wenn möglich Ausstellungen und Verlosungen von Bienen- und Obstbauerzeugnissen und wirtschaftlichen Geräten.
5. Die Vermittlung des gemeinschaftlichen Verkaufs der Erzeugnisse aus Bienen- und Obstbaumzucht.
6. Die gegenseitige Unterstützung durch Rat und Tat in allen Vorkommnissen bei Bienenstand und Obstgarten.
§ 4
Versammlungen finden so oft notwendig, mindestens aber 4 (vier) statt und werden durch den Vorstand einberufen.
II. Mitgliedschaft
§ 5
Mitglied kann jede unbescholtene 18 Jahre alte Person werden, die sich für Bienen- und Obstbauzucht interessiert und die Statuten anerkennt. Die Anmeldung zum Beitritt kann jederzeit beim Vorstand oder Schriftführer des Vereins geschehen. Über Aufnahme oder Nichtaufnahme entscheidet der Ausschuss.
Personen, welche sich um den Verein verdient gemacht haben, können als Ehrenmitglieder aufgenommen werden.
§ 6
Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied jederzeit frei, ist aber dem Vorstand persönlich oder schriftlich zur Anzeige zu bringen. Ebenso ist der Ausschuss berechtigt, Mitglieder aus dem Verein zu entfernen, wenn gewichtige Gründe dazu vorhanden sind. Der Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich zu eröffnen.
Gegen den Beschluss des Ausschusses steht dem Ausgeschlossenen in der nächsten Versammlung die Berufung in der Generalversammlung offen. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und haben ebenfalls in ihren Händen befindliches Vereinseigentum sofort zurück zu erstatten und ihre etwa noch rückständigen Vereinsbeiträge zu entrichten.
III. Verpflichtungen der Mitglieder
§ 7
Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Entrichtung:
· einer Aufnahmegebühr von 30 Pfennig
· eines Monatsbeitrages von 10 Pfennig (die Monatsbeiträge werden vierteljährig erhoben).
§ 8
Vereinsgegenstände wie Bücher, Schriften, Werkzeuge etc. gegen die vom Ausschuss festgesetzten Ent- schädigungen entlehnen. Dieselben müssen aber nach Gebrauch wieder in gutem Zustand zurückgegeben werden. Für Beschädigungen haftet der Entlehner.
IV. Vermögen und Rechnungswesen
§ 9
Das Vermögen des Vereins besteht:
· aus den Beiträgen der Mitglieder
· aus dem aus Vereinsmitteln angeschafften Inventar
· aus den zufälligen Einnahmen.
§ 10
Über Einnahmen und Ausgaben wird übersichtliche Buchführung gepflogen.
Das Rechnungsjahr beginnt mit dem Vereinsjahr das ist: 1. Mai bis 30. April.
Die Rechnung ist alljährlich bis zur ordentlichen Generalversammlung im Monat Mai zu stellen.
V. Vereinsorgane und ihre Zuständigkeit
§ 11
Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Vereins wird geleitet
· durch die Generalversammlung
· durch den Ausschuss.
VI. Generalversammlung
§ 12
Die Gesamtheit der Mitglieder übt ihre Rechte in der Generalversammlung aus. Zur Teilnahme an derselben sind alle Mitglieder berechtigt. Die ordentliche Generalversammlung findet im ersten Monat des jeweiligen Vereinsjahres statt. Die Berufung derselben erfolgt durch den Ausschuss, welcher die Tagesordnung hierzu festlegt und dieselbe 3 Tage vorher den Mitgliedern bekannt gibt. Anträge oder Beschwerden für die Tagesordnung sind genau formuliert beim Vorstand oder Schriftführer einzureichen und zwar bis längstens
30. April des Jahres.
§ 13
Außerordentliche Generalversammlungen können nach Beschluss des Ausschusses einberufen werden; eine Einberufung muss erfolgen, wenn wenigstens ein Viertel der Mitglieder unter Angabe des zu beratenden Gegenstands Antrag stellt. In diesem Falle muss die Generalversammlung längstens innerhalb 14 Tagen stattfinden.
§ 14
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
§ 15
Die Generalversammlung beschließt:
· über die Änderung der Statuten
· über die Auflösung des Vereins
· über Anträge und Beschwerden der Mitglieder
· über den vom Vorstand vorzulegenden Geschäftsbericht und den vom Kassier zu erstattenden
Kassa-Abschluß.
. über An- und Verkauf von Vereinseigentum, sowie über alle Ausgaben, deren Höhe 25 Mark übersteigt.
· über die Wahl der Ausschussmitglieder (und deren Ersatzmänner).
§ 16
Die Wahlen geschehen in geheimer Abstimmung mit Stimmzetteln, wenn nicht die jeweilige Generalver-sammlung einen anderen Abstimmungsmodus wünscht.
Wahlen und sonstige Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit.
Zur Änderung der Statuten ist ein 3/4-Mehrheit der Erschienen erforderlich.
§ 17
Die Beschlüsse der Generalversammlung sind auch für jene Mitglieder bindend, welche nicht anwesend waren.
§ 18
Über alle in der Generalversammlung gepflogenen Verhandlungen, ihre Beschlüsse, ihre Verfügungen und vollzogenen Wahlen wird ein Protokoll aufgenommen, welches nach der Ausfertigung vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und mindestens 2 Mitgliedern, die in der Versammlung anwesend waren, zu unterzeichnen ist.
Vorsitzender in der Generalversammlung ist stets der 1. Vorstand, in seiner Verhinderung der 2te.
Bei den von Mitgliedern von Mitgliedern verlangten außerordentlichen Generalversammlungen ist es denselben freigestellt, aus ihrer Mitte einen eigenen Vorsitzenden oder Schriftführer zu wählen.
VII. Ausschuss
§ 19
Dem Ausschuss obliegt die Überwachung des Vereinseigentums und der Vereinsangelegenheiten, sowie der Kasse und hat derselbe für die Einhaltung der Statuten, sowie für die richtige Ausführung der Generalversammlung Sorge zu tragen.
§ 20
Beschwerden über ein Ausschussmitglied entscheidet die Generalversammlung.
§ 21
Der Ausschuss besteht aus:
· einem I. Vorstand
· einem II. Vorstand
· einem Schriftführer
· einem Kassier
· und aus einem Beisitzer aus jeder am Verein beteiligten Ortschaften.
Die sämtlichen Ausschussmitglieder werden in der Generalversammlung auf 1 Jahr gewählt.
§ 22
Der Ausschuss hat bei allen den Verein betreffenden wichtigen Angelegenheiten eine Ausschusssitzung anzuberaumen und deren Ergebnis in der nächsten Versammlung bekanntzugeben.
Die Ausschusssitzungen werden vom Vorstand einberufen. Jedes Ausschussmitglied hat das Recht, eine solche zu verlangen. Zur Gültigkeit von Beschlüssen ist die Anwesenheit von mindestens 2 Ausschussmitgliedern und des Vorstandes nötig.
Der Ausschuss kann zur Bestreitung der notwendigen laufenden Ausgaben über eine Summe von 25 Mark verfügen, über deren Verwendung er jedes Mal in der nächsten Versammlung Rechenschaft abzulegen hat.
Rechnungen deren Betrag 10 Mark nicht übersteigt, kann der Vorstand direkt an den Kassier zur Zahlung verweisen.
Beträge von 10 - 25 Mark bedürfen zur Ausbezahlung der Anweisung des gesamten Ausschusses.
Alle Ausgaben, deren Summe die Höhe von 25 Mark übersteigt, unterliegen der Genehmigung einer Generalversammlung.
I. Vorstand
§ 23
Der I. Vorstand führt den Vorsitz in den Versammlungen, vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach innen und außen, prüft und gegenzeichnet die Rechnungen und leitet überhaupt die Geschäfte des Vereins nach den Statuten und den einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Die Legitimation des Vorstandes oder seines Stellvertreters erfolgt durch Abschrift des Wahlprotokolls und Unterzeichnung der übrigen Ausschussmitglieder, welche dieselben mit ausdrücklicher Genehmigung des Zweckes, wofür sie ausgestellt ist, zu versehen haben.
Der Vorstand fertigt für den Verein rechtsgültige Ausfertigungen, welche den Verein verpflichten können, nur auf Grund eines Generalversammlungsbeschlusses und unter Gegenzeichnung der sämtlichen anderen Ausschussmitglieder vollzogen werden.
§ 24
Der I. Vorstand hat insbesondern:
· den Verkehr mit den auswärtigen Mitgliedern zu betätigen
· sämtliche Geschäftseinläufe, die den Namen des Vereins tragen zu risturieren und dem Ausschuss zur
gemeinschaftlichen Beschlussfassung in den Sitzungen vorzulegen
· die Korrespondenz in ihrem ganzen Umfang mit dem Schriftführer zu zeichen
· die Kassaführung zu überwachen
· am Jahresschluss der Generalversammlung einen Bericht über die Vereinstätigkeit vorzutragen und denselben zur geeigneten Zeit dem bay. Landesverein einzureichen.
· die Ausschusssitzungen und Versammlungen rechtzeitig anzuberaumen und bekanntzugeben, sowie alle fälligen Wanderversammlungen den Mitgliedern mitteilen zu lassen.
· alle Rechnungen zu zeichnen und an den Kassier zur Auszahlung gelangen zu lassen.
II. Vorstand
§ 25
Der II: Vorstand hat im Verhinderungsfalle des ersten stets dessen Stelle zu vertreten und hat sich mit demselben in die Leitung der Vereinsarbeiten nach Übereinkommen zu teilen.
III. Schriftführer
§ 26
Der Schriftführer hat über alle Ausschusssitzungen und Versammlungen ein Protokoll aufzunehmen, in dem Protokollbuch des Vereins niederzuschreiben und bei der nächsten Versammlung bekanntzugeben, sowie die Gesamtkorrespondenz des Vereins zu besorgen und mit dem I. Vorstand zu unterzeichnen.
IV. Kassier
§ 27
Alle Einnahmen und Ausgaben werden in dem Kassabuch gebucht, das am Schluss jeden Jahres abzuschließen und mit der Richtigkeitsbestätigung des Vorstandes, des Kassiers und mindestens eines Ausschussmitglieds zu versehen ist. Bei der am Schluss des Jahres stattfindenden Generalversammlung hat der Kassier den Mitgliedern einen Jahresabschluss zu unterbreiten.
§ 28
Außerdem obliegen dem Kassier die Einsammlung der Mitgliederbeiträge und Aufnahmegebühren und alle sonstigen Einzahlungen, die durch Nutznießungen der Vereinskassa zufließen.
Auszahlungen leistet derselbe nur auf Anweisung nach der in den Statuten vorgeschriebenen Form.
V. Beisitzer
§ 29
Die Beisitzenden haben den Ausschusssitzungen beizuwohnen, den Ausschuss in seinem Wirken zu unterstützen durch Bekanntgabe der Versammlungen, Einhebung rückständiger Beiträge etc. etc.
Auflösung des Vereins
§ 30
Der Verein besteht, solange als derselbe noch mindestens 3 Mitglieder als Bienenzüchter oder Obstbaumzüchter zählt. Im Falle der Auflösung fällt das gesamte Vereinsvermögen der Armenkasse Vohburg zu.
Die vorhandenen Bienenartikel hat diese jedoch aufzubewahren und dem neuen Verein, der sich innerhalb
3 Jahre gründet, zu übergeben.Erfolgt innerhalb 3 Jahren keine Neugründung, dann kann die Armenpflege über die betroffenen Artikel verfügen.
Beschlossen in der Generalversammlung am 17. Mai 1903.
Lt. Eberth
gez.:
Stingl |
Britting |
Baumann |
Krakowitzer |
Liebl |
Georg Gröber |
|
Weinzierl |
Eine Satzung aus der Zeit nach der Trennung von Gartenbau- / Obstbau und Bienenzucht / Imkervereinen ist nicht erhalten.
Aus den Protokolleintragungen ist folgendes zu entnehmen:
Ausschußsitzung am 23. Februar 1936
Tagesordnungspunkt 1:
Die Mitglieder sollen lt. Oberpolizeilichen Vorschriften vom April 1935 wiederholt erinnert werden.
(An was sie erinnert werden sollen, ist nicht vermerkt. Der Vorstandschaft muss aber klar gewesen sein, um was es hier definitiv ging!)
Tagesordnungspunkt 5: Betreff: Neuordnung der Vereinsstatuten
Hierzu wird beschlossen, eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen.
Tagesordnungspunkt 9: Ausschluss der Imker aus dem bestehenden Verein
Die Bienenzüchter lehnen es ab, einen eigenen Verein zu gründen und wollen sich auch keinem anderen Verein anschließen.
gez. Eichstätter
Am 01. März 1936 findet im Nebenzimmer bei Herrn Peter Thalmeier eine außer-ordentliche Mitgliederversammlung betreff Neuordnung der Obstbauvereine statt.
Herr Oberlehrer Hafner gibt die neuen Statuten der Gartenbauvereine bekannt.
Genauere Angaben zu den neuen Vereinsstatuten sind nicht vermerkt.
HPStoll
Im Protokollbuch finden wir unter Datum 22.09.1947 folgenden Vermerk:
.... Laut Ausschreibung in der Amtszeitung des Landkreises Pfaffenhofen No. 92 vom
7. Juni muss auch unser Obst- und Gartenbauverein lizenziert werden - siehe Amtszeitung Abs. 1-4.
Im Protokoll zur Herbstversammlung vom 09. November 1947 ist unter Punkt 3 vermerkt:
Da auch der Obst- u. Gartenbauverein lizenziert werden muss, verlas Schriftführer Habalt sämtliche, von Landrat Pfaffenhofen zugeschickten Formulare.
Es waren fünf Bürgen zu benennen >> hierfür wurden gewählt: die Herren Dekan Gruber, Benefiziat Fischer, Andreas Amberger, Franz Grabmeier und Eugen Seidel, für den 3-gliedrigen Ausschuß die Herren: Ignaz Schapfl, Ludwig Liedl und Josef Rauchenpater.
--- Die Vorstandschaft, sowie die Bürgen und 3-gliedriger Ausschuß sind laut Spruchkammerbescheid der Spruchkammer Pfaffenhofen zum Gesetz zur Befreiung des Nationalsozialismus und Militarismus nicht betroffen.
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Es kann also weitergehen mit dem Obst- und Gartenbauverein Vohburg.
Am 01. März 1948 wird die nunmehr gültige Satzung unterschrieben.